Das Streikverbot von Beamten ist gesetzlich, bis auf die Bundesländer Saarland und Rheinland-Pfalz, nicht geregelt. Im Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes finden sich die hergebrachten Grundsätze, nach denen Beamten im Gegensatz zu Tarifbeschäftigten gesetzlich kein Streikrecht zuerkannt wird.
Grund dafür ist die Aufrechterhaltung der staatlichen Funktion, das heißt öffentliche Einrichtungen wie Schulen oder die Sicherheit der Bürger durch die Polizei müssen in ihrer Funktion aufrechterhalten werden. Tarifbeschäftigten wird hingegen nach Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes ein Streikrecht gesetzlich eingeräumt. ...weiterlesen
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