AVR-Caritas steht für „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ in Anlehnung an den TVöD und ist für Beschäftigte innerhalb des Caritas-Verbandes mit Ausnahme der in § 3 aufgezählten Personen maßgebend.
Zu den in § 3 aufgezählten Personen gehören:
- Von Behinderungen in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigte Beschäftigte
- Mitarbeiter, die eine Beschäftigung im Rahmen einer Betreuung nachgehen; Ausnahme erfolgt bei einer schriftlichen Bestätigung der Anwendung des AVR
- Mitarbeiter mit einer Beschäftigung nach § 11 Abs. 3 SGB XII
- Beschäftigte mit einem Arbeitsverhältnis nach § 16 d SGB II; die Gültigkeit dieser Regelung liegt bis zum 31. Dezember 2013 vor
- Beschäftigte, die sich in einem Aus-, Weiter- oder Vorbildungsverhältnis angestellt sind und nicht nach Anlage 7 der AVR Anwendung finden
- Leitende Beschäftigte einschließlich leitender Ärzte
- Beschäftigte mit einem Entgelt über der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe hinaus
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