Montag, 31. Januar 2011

Kindererziehungszuschlag auf das Mindestruhegehalt

Kürzlich entschied das Verwaltungsgericht in Koblenz, dass der Kindererziehungszuschlag auch dann dem Mindestruhegehalt von Beamten hinzuzufügen ist, wenn erdientes Ruhegehalt und Zuschlag zusammen weniger als das Mindestruhegehalt ergäben (VG Koblenz, Urteil vom
12.01.2011, AZ 2 K 801/10.KO PM des VG Koblenz Nr. 03/11 v. 20.01.11
).

Die anders lautende, bisher in Deutschland geltende Regelung verstoße gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit von Mann und Frau, wie er im europäischen Recht definiert ist.
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