Kürzlich entschied das Verwaltungsgericht in Koblenz, dass der Kindererziehungszuschlag auch dann dem Mindestruhegehalt von Beamten hinzuzufügen ist, wenn erdientes Ruhegehalt und Zuschlag zusammen weniger als das Mindestruhegehalt ergäben (VG Koblenz, Urteil vom
12.01.2011, AZ 2 K 801/10.KO PM des VG Koblenz Nr. 03/11 v. 20.01.11).
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